
Berufskrankheit anerkennen lassen: Ablauf, Meldung und Widerspruch (2026)
Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft — aber nur wenn die Erkrankung offiziell anerkannt ist. Der Weg dorthin ist oft lang. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf Schritt für Schritt.
Berufskrankheit anerkennen lassen: Ablauf, Meldung und Widerspruch (2026)
Eine Berufskrankheit entsteht durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz — Lärm, Schadstoffe, Überlastung bestimmter Körperteile — und ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet. Der Weg von der Vermutung zur Anerkennung ist bürokratisch und langwierig. Ohne professionelle Begleitung verlieren viele Betroffene ihren Anspruch — nicht weil er nicht besteht, sondern weil sie die Verfahrensschritte nicht kennen.
Inhaltsverzeichnis
- Was als Berufskrankheit gilt
- Wer die Berufskrankheit meldet — und wie
- Das Feststellungsverfahren der BG
- Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit
- Ablehnung: Widerspruch und Klage
- Berufskrankheit und Erwerbsminderungsrente
- Häufige Fragen
Was als Berufskrankheit gilt
Als Berufskrankheit nach § 9 SGB VII gilt eine Erkrankung, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet ist und durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Die aktuelle BK-Liste enthält über 80 Erkrankungen — darunter Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), Asbesterkrankungen (BK 4103/4104), Erkrankungen der Wirbelsäule durch Heben und Tragen (BK 2108) und Hauterkrankungen (BK 5101).
Eine Erkrankung, die nicht in der BKV steht, kann unter engen Voraussetzungen als „Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden — wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegen.
Wer die Berufskrankheit meldet — und wie
Eine Berufskrankheit kann von mehreren Stellen gemeldet werden:
- Arbeitgeber: Verpflichtet zur Meldung bei Verdacht (§ 193 SGB VII) — binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme
- Ärzte: Behandelnde Ärzte sind zur Anzeige verpflichtet, wenn der begründete Verdacht besteht
- Krankenkassen: Bei begründetem Verdacht ebenfalls meldepflichtig
- Betroffene selbst: Können jederzeit selbst eine Anzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erstatten — formlos oder mit dem Formular BK-Anzeige
Die zuständige Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Arbeitgebers, bei dem die schädigende Tätigkeit ausgeübt wurde — nicht nach dem aktuellen Arbeitgeber.
Das Feststellungsverfahren der BG
Nach Eingang der Meldung prüft die BG in einem Feststellungsverfahren, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Das Verfahren umfasst:
- Ermittlung der Arbeitsvorgeschichte (Technischer Aufsichtsdienst)
- Medizinische Begutachtung durch einen Facharzt
- Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Beruf und Erkrankung
- Bescheid: Anerkennung oder Ablehnung
Durchschnittliche Verfahrensdauer: 6 bis 18 Monate. Bei komplexen Erkrankungen deutlich länger. Während des Verfahrens können Heilbehandlungen und Verletztengeld beansprucht werden, wenn die BG die Kosten übernimmt.
Hinweis für Sie: Bewahren Sie alle Unterlagen zur beruflichen Exposition auf: Arbeitgeberbestätigungen, Messprotokolle, Zeugenaussagen von Kollegen. Die Beweislast liegt formal bei der BG — aber in der Praxis hängt die Anerkennung oft daran, ob der Zusammenhang gut dokumentiert ist.
Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit
Bei Anerkennung stehen je nach Schwere folgende Leistungen zu:
- Heilbehandlung: Medizinische Versorgung, Hilfsmittel, Rehabilitation
- Verletztengeld: Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit (80 % des Regelentgelts)
- Verletztenrente: Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % über mehr als 26 Wochen — berechnet nach dem Jahresarbeitsverdienst und dem MdE-Grad
- Berufliche Rehabilitation: Umschulung oder Arbeitsplatzhilfen
Ablehnung: Widerspruch und Klage
Lehnt die BG ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren sollte ein ärztliches Gegengutachten eingeholt werden, das den Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung detailliert begründet.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt — gerichtskostenfrei, kein Anwaltszwang. Das Gericht beauftragt einen unabhängigen Sachverständigen. Besonders bei Wirbelsäulenerkrankungen (BK 2108) und Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) ist die Erfolgsquote bei gut vorbereiteten Klagen hoch.
Berufskrankheit und Erwerbsminderungsrente
Berufskrankheit und Erwerbsminderungsrente sind zwei voneinander unabhängige Leistungssysteme. Die BG zahlt Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die DRV zahlt EMR aus der Rentenversicherung. Grundsätzlich können beide Leistungen gleichzeitig bezogen werden — sie werden jedoch gegeneinander angerechnet, wenn ihre Summe eine bestimmte Grenze überschreitet.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn mein Arbeitgeber nicht mehr existiert?
Die Zuständigkeit der BG richtet sich nach dem Wirtschaftszweig zur Zeit der schädigenden Tätigkeit — nicht nach der Existenz des Arbeitgebers. Die zuständige BG bleibt auch bei Insolvenz oder Auflösung des Unternehmens leistungspflichtig.
Gibt es eine Verjährung für Berufskrankheiten?
Nein. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung verjähren grundsätzlich nicht. Auch Erkrankungen, die vor Jahrzehnten entstanden sind, können noch angezeigt werden — sofern der Zusammenhang mit der Berufstätigkeit belegt werden kann.
Muss ich noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein?
Nein. Die Berufskrankheit kann auch Jahre nach dem Ende der schädigenden Beschäftigung angezeigt werden. Entscheidend ist, ob die Erkrankung ursächlich auf die frühere Tätigkeit zurückgeführt werden kann.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
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