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Arbeiter mit Schutzhelm auf Baustelle — Berufskrankheit und Arbeitsschutz

Berufskrankheit: Definition, Anerkennung und Ihre Rechte

Kevin Pink, LL.B.7. Juni 20264 Min. Lesezeit
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Mein Rat: Verdacht auf Berufskrankheit ernst nehmen Viele Betroffene ahnen zwar, dass ihre Erkrankung mit dem Beruf zusammenhängt — melden den Verdacht aber nicht. Das ist ein Fehler. Die Berufsgenossenschaft ermittelt von Amts wegen — Betroffene müssen den Zusammenhang nicht selbst beweisen. Als registrierter Rentenberater nach § 10 RDG berate ich Sie zur Wechselwirkung zwischen Berufskrankheit, Verletztenrente und Erwerbsminderungsrente — und helfe Ihnen, alle Ihnen zustehenden Leistungen zu sichern. Schildern Sie mir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen ehrlich, welche Ansprüche in Ihrer Situation bestehen.

Nicht jede Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit entsteht, ist automatisch eine Berufskrankheit im rechtlichen Sinne. Was genau darunter zu verstehen ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Leistungen Betroffenen zustehen — das erklärt dieser Artikel.


Was ist eine Berufskrankheit? Die rechtliche Definition

Die gesetzliche Definition findet sich in § 9 Abs. 1 SGB VII: Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die

  1. in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ausdrücklich aufgeführt ist und

  2. durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert wurde

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Es reicht also nicht, dass jemand an einer Krankheit leidet, die grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt ist — die Erkrankung muss nachweislich durch die konkrete Berufstätigkeit entstanden sein.

Eine Berufskrankheit ist keine Frage des subjektiven Empfindens. Sie ist eine rechtliche Feststellung — getroffen von der zuständigen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage medizinischer und arbeitsmedizinischer Gutachten.


Die Berufskrankheitenverordnung: Was ist anerkannt?

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält eine abschließende Liste anerkannter Berufskrankheiten — aktuell über 80 Krankheitsbilder, gegliedert in sechs Gruppen:

1. Erkrankungen durch chemische Einwirkungen Dazu zählen Vergiftungen durch Metalle, Lösungsmittel oder andere chemische Stoffe — etwa Bleivergiftungen, Benzolerkrankungen oder Erkrankungen durch Asbest.

2. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen Silikose (Quarzstaublunge), Asbestose, Mesotheliom oder berufsbedingte Asthmaerkrankungen gehören zu den häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in dieser Gruppe.

3. Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) ist die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit in Deutschland. Daneben fallen auch Erkrankungen durch Vibration oder Strahlung in diese Kategorie.

4. Erkrankungen der Haut Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen (BK 5101), die durch berufliche Einwirkung entstanden sind und zur Aufgabe der Tätigkeit gezwungen haben.

5. Erkrankungen durch Infektionserreger Betroffen sind vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen — etwa bei einer Hepatitis-B- oder Tuberkulose-Infektion durch den Beruf (BK 3101).

6. Erkrankungen der Wirbelsäule Bandscheibenerkrankungen durch langjähriges schweres Heben (BK 2108) oder durch Ganzkörpervibrationen (BK 2110) können als Berufskrankheit anerkannt werden.

Was gilt, wenn die Krankheit nicht in der Liste steht?

Nicht jede berufsbedingte Erkrankung ist in der BKV aufgeführt. Für diesen Fall sieht § 9 Abs. 2 SGB VII eine wichtige Ausnahmeregelung vor: Eine nicht gelistete Krankheit kann dennoch „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden, wenn:

  • medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die Erkrankung durch eine bestimmte berufliche Tätigkeit verursacht wird und

  • eine bestimmte Personengruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung gefährdet ist

Diese sogenannte Wie-Berufskrankheit bietet einen wichtigen Schutz für Erkrankungen, deren berufsbedingte Ursache noch nicht in der BKV abgebildet ist.

Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Berufskrankheiten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung — sondern in den der gesetzlichen Unfallversicherung. Konkret zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft (BG) oder — für Beschäftigte im öffentlichen Dienst — die Unfallkasse.

Die zuständige Berufsgenossenschaft richtet sich nach der Branche, in der der Versicherte tätig war. Wer im Baugewerbe gearbeitet hat, wendet sich an die BG BAU — wer im Gesundheitsbereich tätig war, an die BGW.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Schritt 1: Meldung der Berufskrankheit

Die Meldung kann durch verschiedene Stellen erfolgen:

  • Den behandelnden Arzt (Pflichtmeldung bei Verdacht auf eine Berufskrankheit)

  • Den Arbeitgeber

  • Den Betroffenen selbst

Eine formlose Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft genügt für den Einstieg.

Schritt 2: Ermittlungsverfahren

Die Berufsgenossenschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Sie holt medizinische Gutachten ein, befragt Arbeitgeber und Kollegen und prüft die Arbeitsbedingungen — häufig mithilfe eines staatlichen Gewerbearztes.

Schritt 3: Entscheidung

Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Bescheid, ob die Berufskrankheit anerkannt wird. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Sozialgericht klagen.

Welche Leistungen stehen Betroffenen zu?

Bei anerkannter Berufskrankheit übernimmt die Berufsgenossenschaft umfangreiche Leistungen:

Medizinische Behandlung Alle notwendigen Behandlungskosten werden übernommen — ohne Eigenbeteiligung oder Zuzahlungen.

Rehabilitation Medizinische und berufliche Reha-Maßnahmen werden vollständig finanziert, um die Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich wiederherzustellen.

Berufskrankheitenrente Wird die Erwerbsfähigkeit durch die Berufskrankheit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert (Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE), besteht Anspruch auf eine Verletztenrente. Diese wird zusätzlich zu einer etwaigen Erwerbsminderungsrente der DRV gezahlt.

Hinterbliebenenrente Verstirbt eine Person an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit, haben Hinterbliebene Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenrente.

Was unterscheidet Berufskrankheit und Arbeitsunfall?

Beide Begriffe gehören zur gesetzlichen Unfallversicherung — aber sie unterscheiden sich grundlegend:

Begriff – Arbeitsunfall – Berufskrankheit

Entstehung – Plötzliches Ereignis – Schleichender Prozess über Zeit

Ursache – Einmaliges Unfallereignis – Dauerhafte berufliche Einwirkung

Nachweis – Ereignis muss dokumentiert sein – Ursächlicher Zusammenhang muss belegt werden

Zuständigkeit – Berufsgenossenschaft – Berufsgenossenschaft

Berufskrankheit und Erwerbsminderungsrente: Was gilt?

Eine anerkannte Berufskrankheit und eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung schließen sich nicht gegenseitig aus — sie können gleichzeitig bezogen werden.

Wer aufgrund einer Berufskrankheit nicht mehr arbeiten kann, hat möglicherweise sowohl Anspruch auf eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft als auch auf eine Erwerbsminderungsrente der DRV. Beide Leistungen werden jedoch miteinander verrechnet — die Verletztenrente wird teilweise auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Wie hoch die Anrechnung im Einzelfall ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte individuell geprüft werden.

Kevin Pink

Kevin Pink, LL.B.

Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen

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