
Berufskrankheiten Liste 2026: Welche Erkrankungen anerkannt sind — und was bei Ablehnung gilt
Lärmschwerhörigkeit, Bandscheibenschäden, Hauterkrankungen: 85 Berufskrankheiten sind offiziell anerkannt. Welche BK-Nummer zu Ihrer Erkrankung passt — und was tun, wenn die BG ablehnt.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wird und in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet ist — derzeit 85 anerkannte Berufskrankheiten mit eigenen BK-Nummern, zuletzt erweitert zum 1. April 2025 um drei neue Krankheitsbilder (BK 2117, 2118, 4117). Wer an einer Berufskrankheit leidet oder vermutet, dass seine Erkrankung beruflich bedingt ist, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung — aber nur, wenn das Verfahren richtig geführt wird.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 | Stand: BKV Anlage 1, DGUV-Statistik 2025, Erweiterung BKV April 2025
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Berufskrankheit — rechtliche Grundlage
- Die wichtigsten Berufskrankheiten nach Gruppe
- 3 neue Berufskrankheiten ab April 2025
- Wie-Berufskrankheit: wenn die BK-Liste nicht reicht
- Ablauf des Anerkennungsverfahrens
- Ablehnung durch die BG: Widerspruch und Klage
- Häufige Fragen
Was ist eine Berufskrankheit — rechtliche Grundlage
Berufskrankheiten sind nach § 9 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte durch ihre Arbeit erlitten haben. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) listet in Anlage 1 alle anerkannten Berufskrankheiten mit ihrer BK-Nummer auf.
Zuständig für die Anerkennung und Leistungsgewährung sind die Berufsgenossenschaften (BG) — branchenspezifische Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Je nach Branche (Holz, Bau, Chemie, Gesundheit etc.) ist eine andere BG zuständig. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist der Dachverband.
Laut DGUV-Statistik wurden 2024 rund 22.000 Berufskrankheiten als Rentenfälle anerkannt — bei über 70.000 Verdachtsanzeigen. Das bedeutet: Weniger als ein Drittel aller gemeldeten Verdachtsfälle führt zu einer Anerkennung. Widersprüche und Klagen sind daher häufig sinnvoll.
Die wichtigsten Berufskrankheiten nach Gruppe
Die 85 Berufskrankheiten sind in der BKV nach Krankheitsgruppen (BK-Nummernbereiche) strukturiert. Hier die wichtigsten Gruppen mit den häufigsten Einzelerkrankungen:
| BK-Gruppe | Bereich | Häufige Beispiele |
|---|---|---|
| BK 1xxx | Chemische Einwirkungen | BK 1301 (Benzol/Leukämie), BK 1103 (Chrom/Lungenkrebs) |
| BK 2xxx | Physikalische Einwirkungen | BK 2108 (Bandscheibe LWS), BK 2301 (Lärmschwerhörigkeit), BK 2112 (Kniegelenk-Arthrose Fliesenleger) |
| BK 3xxx | Infektionskrankheiten | BK 3101 (Infektionskrankheiten Gesundheitswesen), BK 3102 (Von-Tieren-übertragene Krankheiten) |
| BK 4xxx | Atemwege und Lunge | BK 4101 (Quarzstaublungenerkrankung/Silikose), BK 4103 (Asbest/Mesotheliom), BK 4301 (Obstruktive Atemwegserkrankung) |
| BK 5xxx | Hautkrankheiten | BK 5101 (schwere Hauterkrankungen) |
| BK 6xxx | Augenzittern | BK 6101 (Augenzittern bei Bergleuten) |
Häufigste Berufskrankheiten nach Fallzahl (DGUV 2024)
- BK 2301 — Lärmschwerhörigkeit: Größte Gruppe, über 5.000 Neufälle jährlich. Betrifft besonders Bau, Metall, Bergbau.
- BK 5101 — Schwere Hauterkrankungen: Häufig in Gesundheitsberufen, Friseuren, Reinigung.
- BK 4103 — Asbestose / Mesotheliom: Latenzzeit bis zu 40 Jahre — Fälle aus Arbeitszeiten der 1970er/80er noch immer aktuell.
- BK 2108 — Bandscheibenerkrankung LWS: Für Berufe mit schwerer Hebe- und Tragebelastung — BG lehnt häufig ab, Widerspruch lohnt sich.
- BK 4301 — Obstruktive Atemwegserkrankung: Bäcker, Maler, Bauberufe durch Mehl- oder Lackstäube.
3 neue Berufskrankheiten ab April 2025
Zum 1. April 2025 hat die Bundesregierung die BKV-Anlage 1 um drei neue Berufskrankheiten erweitert (Quelle: DGUV-Pressemitteilung zur BKV-Erweiterung):
- BK 2117 — Gonarthrose (Kniegelenk-Arthrose) durch kniende Tätigkeiten: Betrifft Berufsgruppen wie Fußbodenleger, Bodenleger, Dachdecker und verwandte Berufe mit dauerhafter Kniebelastung. Neu gegenüber der bisherigen BK 2112 (Kniegelenk-Meniskopathie).
- BK 2118 — Carpaltunnelsyndrom durch Vibration: Für Berufe mit dauerhafter Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen (Sägen, Presslufthammer, Forstarbeiten).
- BK 4117 — Lungenkarzinom durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Betrifft besonders Asphaltierarbeiter, Hochofenmitarbeiter, Beschäftigte in der Aluminiumindustrie.
Wer bereits vor April 2025 an diesen Erkrankungen litt und beruflich exponiert war, kann rückwirkend einen Antrag stellen. Die neue BKV-Listung gilt auch für Altfälle, sofern das Verfahren noch läuft oder noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt.
Wie-Berufskrankheit: wenn die BK-Liste nicht reicht
Wer an einer Erkrankung leidet, die nicht in der BKV-Liste steht, ist nicht zwingend schutzlos. § 9 Abs. 2 SGB VII ermöglicht die Anerkennung als sogenannte „Wie-Berufskrankheit" — wenn neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass eine bestimmte Berufsgruppe erheblich stärker als die Allgemeinbevölkerung an einer Erkrankung leidet.
In der Praxis ist dieser Weg schwierig: Die Berufsgenossenschaften legen den Maßstab sehr streng an. Aber: Gerichte haben die Anforderungen in manchen Fällen gelockert. Wer eine seltene berufsbedingte Erkrankung hat, sollte prüfen, ob aktuelle medizinische Literatur den Zusammenhang zur Berufsgruppe belegt — das kann ein entscheidender Hebel im Widerspruchsverfahren sein.
Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist mehrstufig und dauert in der Praxis oft 6–24 Monate. Die wichtigsten Stationen:
- Verdachtsanzeige: Arzt, Arbeitgeber oder der Versicherte selbst meldet den Verdacht an die zuständige BG. Ärzte sind bei begründetem Verdacht zur Anzeige verpflichtet (§ 202 SGB VII).
- Ermittlungsverfahren der BG: Die BG prüft, ob die Krankheit vorliegt und ob eine berufsbedingte Ursache plausibel ist. Dabei werden Arbeitsplatz-Messungen, Expositionsberechnungen und Gutachten eingeholt.
- Präventionsdienst: Ein Technischer Aufsichtsbeamter der BG bewertet die Arbeitsplatzexposition — oft entscheidend für die Frage, ob die Mindestexposition erreicht wurde.
- Gutachterliche Bewertung: Ein von der BG beauftragter Arzt bewertet den medizinischen Kausalzusammenhang. Dieser Gutachter steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur BG — ein Grund, warum Gegengutachten im Widerspruchsverfahren häufig erfolgreich sind.
- Bescheid: Die BG erlässt einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.
Ablehnung durch die BG: Widerspruch und Klage
Weniger als ein Drittel aller gemeldeten Verdachtsfälle wird anerkannt — das bedeutet, dass Ablehnungen der Normalfall sind, nicht die Ausnahme. Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide ist daher oft sinnvoll, besonders wenn:
- Das BG-Gutachten die Expositionsdauer unterschätzt hat
- Der Gutachter nicht auf aktuelle medizinische Literatur eingegangen ist
- Die Mindestexposition knapp verfehlt wurde und Korrekturen der Expositionsberechnung möglich erscheinen
- Weitere einschlägige Diagnosen bestehen, die im Verfahren nicht berücksichtigt wurden
Widerspruchsfrist und Vorgehen
Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids einzulegen. Das Widerspruchsverfahren bei der BG ist kostenlos. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden — auch dieses Verfahren ist für Versicherte kostenfrei (§ 183 SGG).
Im Klageverfahren holt das Sozialgericht regelmäßig ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein — das ist oft die entscheidende Wende, weil unabhängige Gutachter die Kausalität häufig anders bewerten als BG-beauftragte Ärzte. Die Erfolgsquote im Klageverfahren liegt erfahrungsgemäß deutlich über der im Widerspruchsverfahren (→ Berufskrankheit anerkennen lassen: Meldung und Widerspruch).
Hinweis für Sie: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Erwerbsminderungsrente aus der DRV schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer eine anerkannte Berufskrankheit mit dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hat, kann unter Umständen beide Renten gleichzeitig beziehen — allerdings werden sie auf gegenseitige Anrechnung geprüft. Eine genaue Prüfung lohnt sich (→ Arbeitsunfall und EMR: Wenn beides zusammentrifft).Häufige Fragen
Meine Erkrankung steht nicht auf der Liste — gibt es trotzdem Chancen?
Ja, über den Weg der Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Voraussetzung ist, dass neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse den Zusammenhang zwischen Berufsexposition und Erkrankung belegen. Dieser Weg ist anspruchsvoll, aber nicht aussichtslos — insbesondere wenn spezifische Berufsstudien zur eigenen Tätigkeit existieren.
Wie lange habe ich Zeit, einen Antrag zu stellen?
Eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt es nicht. Berufskrankheiten können auch Jahrzehnte nach der beruflichen Exposition anerkannt werden — besonders relevant bei Asbest (Latenzzeit bis 40 Jahre) oder chemischen Einwirkungen. Allerdings: Je länger gewartet wird, desto schwieriger wird der Nachweis der Exposition.
Mein Arbeitgeber existiert nicht mehr. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft besteht unabhängig vom Fortbestehen des Arbeitgebers. Die BG kann Arbeitszeitdokumente, Lohnsteuernachweise oder Zeugenaussagen als Nachweis akzeptieren. Auch Insolvenz des Arbeitgebers schützt den Anspruch nicht — die BG ist der Träger, nicht der Arbeitgeber.
Was ist die MdE und welche Rente gibt es ab welcher Höhe?
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist das zentrale Maß für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ab einer MdE von 20 % besteht Anspruch auf Verletztenrente. Bei einer MdE von 20–40 % liegt die monatliche Verletztenrente je nach Jahresarbeitsverdienst typischerweise zwischen 200 und 600 €. Ab MdE 100 % kann die Vollrente den bisherigen Verdienst fast vollständig ersetzen.
Ich bin Rentner — kann ich noch eine Berufskrankheit anerkennen lassen?
Ja. Der Rentnerstatus schließt die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Gerade bei Erkrankungen mit langer Latenzzeit (Asbest, Silikose, Lärmschwerhörigkeit im fortgeschrittenen Stadium) stellen viele Betroffene den Antrag erst im Rentenalter. Rückwirkende Rentenzahlungen sind möglich, wenn das Verfahren noch im laufenden Monat beantragt wird.
Kann ich bei Ablehnung einen eigenen Gutachter einschalten?
Ja — und das ist oft entscheidend. Im Widerspruchs- und Klageverfahren kann ein von Ihnen beauftragtes Privatgutachten eingebracht werden. Die Kosten sind zunächst selbst zu tragen, können aber bei Verfahrenserfolg als notwendige Aufwendungen geltend gemacht werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren bestellt das Gericht in der Regel selbst einen unabhängigen Gutachter — ohne Kosten für Sie.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen — wir prüfen Ihren Berufskrankheiten-Anspruch und begleiten Sie durch das Verfahren bei der Berufsgenossenschaft.
Weiterführende Themen

Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
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