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Münzstapel neben DRV-Unterlagen – Erwerbsminderungsrente und weitere finanzielle Hilfen

EM-Rente und weitere finanzielle Hilfen: Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Kevin Pink, LL.B.18. Mai 20264 Min. Lesezeit
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Mein Rat: Prüfen Sie Ihren Anspruch vollständig Die Kombination aus Erwerbsminderungsrente und weiteren Sozialleistungen ist komplex — weil verschiedene Behörden zuständig sind und die Leistungen sich teilweise gegenseitig beeinflussen. Ein Fehler beim falschen Antrag kann bares Geld kosten. Als registrierter Rentenberater nach § 10 RDG helfe ich Ihnen, alle Ansprüche zu identifizieren und richtig zu beantragen — bundesweit. Schildern Sie mir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen ehrlich, welche Leistungen in Ihrer Situation realistisch sind.

Die Erwerbsminderungsrente sichert den Lebensunterhalt — aber oft nicht vollständig. Die durchschnittliche volle Erwerbsminderungsrente liegt in Deutschland bei knapp 940 Euro netto pro Monat. Für viele Betroffene ist das zu wenig, um die laufenden Kosten zu decken. Die gute Nachricht: Es gibt eine Reihe weiterer staatlicher Leistungen, die Sie zusätzlich beantragen können — und die viele Betroffene nicht kennen.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen vollständigen Überblick.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Reicht die Erwerbsminderungsrente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII.

Diese Leistung wird vom Sozialamt gewährt und deckt die Differenz zwischen Ihrer Rente und dem anerkannten Grundsicherungsbedarf. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Dem Regelsatz (2024: 563 Euro für Alleinstehende)

  • Den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • Einem Mehrbedarf bei bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen

Wichtig: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 werden Angehörige mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro nicht mehr zur Erstattung herangezogen. Die Sorge, dass Kinder oder Eltern für die Grundsicherung aufkommen müssen, ist in der Praxis für die meisten Betroffenen damit hinfällig.

Anspruch besteht, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Wohngeld

Wer keine Grundsicherung bezieht, aber trotzdem wenig Einkommen hat, kann Wohngeld beantragen. Dabei handelt es sich um einen Mietzuschuss, der einkommensabhängig berechnet wird.

Seit der Reform zum 1. Januar 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch — die Einkommensgrenzen wurden angehoben, ein Heizkosten- und Klimakomponente wurde eingeführt.

Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt. Wohngeld und Grundsicherung können nicht gleichzeitig bezogen werden — es gilt immer die günstigere Leistung zu prüfen.

Bürgergeld bei teilweiser Erwerbsminderung

Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht — also noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann — fällt nicht automatisch aus dem System des SGB II heraus.

Wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz verfügbar ist (sog. Verschlossenheit des Arbeitsmarkts) und die Rente den Bedarf nicht deckt, kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden. Zuständig ist das Jobcenter.

Wer hingegen voll erwerbsgemindert ist, gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des SGB II und muss stattdessen Grundsicherung nach SGB XII beantragen.

Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Viele Menschen mit Erwerbsminderung haben gleichzeitig einen Pflegegrad — ohne es zu wissen oder bereits beantragt zu haben. Besteht neben der Erwerbsminderung ein erheblicher Bedarf an Unterstützung im Alltag, lohnt sich ein Antrag beim Medizinischen Dienst (MD).

Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen folgende Leistungen zu:

  • Pflegegeld (ab Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat)

  • Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (ab Pflegegrad 1)

  • Verhinderungspflege für Urlaubsvertretung der pflegenden Person

  • Kurzzeitpflege bei vorübergehend erhöhtem Bedarf

  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.000 Euro)

Pflegeleistungen werden zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente gewährt und auf diese nicht angerechnet.

Schwerbehindertenausweis: Vergünstigungen, die sich summieren

Wer aufgrund einer Erkrankung erwerbsgemindert ist, hat häufig Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis — vorausgesetzt, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt mindestens 50.

Den Antrag stellen Sie beim Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. Die Vorteile eines anerkannten Schwerbehindertenausweises sind erheblich:

Steuerliche Vorteile Der Behinderten-Pauschbetrag wurde 2021 verdoppelt und beträgt je nach GdB zwischen 384 Euro und 7.400 Euro jährlich. Bei bestimmten Merkzeichen (z. B. „H" für hilflos oder „Bl" für blind) erhöht sich der Pauschbetrag nochmals deutlich.

Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs Ab einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen „G" oder ab GdB 80 mit bestimmten anderen Merkzeichen können Sie den ÖPNV bundesweit kostenfrei nutzen — gegen einen geringen Eigenanteil von aktuell rund 91 Euro jährlich für die Wertmarke.

Kfz-Steuerbefreiung Betroffene mit den Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), „H" oder „Bl" sind vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Mit dem Merkzeichen „G" gilt eine Ermäßigung von 50 Prozent.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag Mit einem GdB von 80 und dem Merkzeichen „RF" sowie bei Bezug von Grundsicherung können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Den Antrag stellen Sie beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Haben Sie vor Ihrer Erkrankung eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen, kann diese unabhängig von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden. Beide Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

Das gilt auch für betriebliche Direktversicherungen oder Unfallversicherungen, sofern die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht wurde.

Wichtig: BU-Versicherungen und gesetzliche EM-Rente haben unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen. Eine Ablehnung der Rentenversicherung bedeutet nicht automatisch, dass auch die private Versicherung nicht zahlen muss — und umgekehrt.

Eingliederungshilfe nach SGB IX

Menschen mit wesentlichen Behinderungen haben Anspruch auf Eingliederungshilfe — eine Leistung, die auf gesellschaftliche Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben abzielt.

Mögliche Leistungen umfassen:

  • Unterstützung bei der Wohnversorgung (betreutes Wohnen)

  • Assistenzleistungen im Alltag

  • Teilhabe an Bildung und sozialen Aktivitäten

  • Förderung der Beschäftigung in angepassten Arbeitsbereichen

Den Antrag stellen Sie beim Träger der Eingliederungshilfe — je nach Bundesland beim Landschaftsverband, Bezirk oder Landkreis.

Heizkostenzuschuss und Einmalleistungen

Beziehen Sie Grundsicherung oder Wohngeld, haben Sie in bestimmten Jahren zusätzlich Anspruch auf staatliche Einmalzahlungen und Heizkostenzuschüsse. Diese werden in der Regel ohne gesonderten Antrag ausgezahlt oder können unkompliziert beantragt werden.

Informieren Sie sich regelmäßig bei Ihrem Sozialamt oder Ihrer Wohngeldstelle über aktuelle Sonderleistungen — diese variieren je nach politischer Beschlusslage.

Was viele Betroffene versäumen

Der häufigste Fehler: Betroffene beantragen nur die Erwerbsminderungsrente — und prüfen nicht, welche weiteren Leistungen ihnen zustehen. Dabei gilt: Alle genannten Leistungen müssen aktiv beantragt werden. Sie werden nicht automatisch gewährt.

Wer mit einer Erwerbsminderungsrente von 900 Euro auskommt, obwohl er Anspruch auf Grundsicherung, einen Pflegegrad und steuerliche Entlastungen hätte, verliert monatlich mehrere Hundert Euro — oft über Jahre hinweg.

Kevin Pink

Kevin Pink, LL.B.

Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen

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