
Merkzeichen G, aG und B: Voraussetzungen und Nachteilsausgleiche (2026)
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheiden über erhebliche finanzielle Vorteile: Fahrpreisermäßigungen, Parkerleichterungen, steuerliche Freibeträge. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen für G, aG und B – und wie man sie durchsetzt.
Merkzeichen G, aG und B: Voraussetzungen und Nachteilsausgleiche (2026)
Im Schwerbehindertenausweis stehen neben dem Grad der Behinderung (GdB) auch Merkzeichen — Buchstabenkombinationen, die bestimmte Einschränkungen bescheinigen und damit konkrete Rechte und Vergünstigungen auslösen. Die wichtigsten für den Alltag: G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit einer Begleitperson). Viele Betroffene haben Anspruch auf diese Merkzeichen, wissen es aber nicht — oder scheitern beim Antrag an mangelhafter Dokumentation.
Inhaltsverzeichnis
- Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung
- Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen B: Begleitperson
- Nachteilsausgleiche: Was die Merkzeichen konkret bringen
- Antrag und Widerspruch
- Häufige Fragen
Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen G bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 SGB IX). Es wird vergeben, wenn Betroffene typische Wegstrecken im Ortsverkehr — üblicherweise etwa 2 Kilometer — nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
Voraussetzungen:
- GdB von mindestens 50 allein aufgrund von Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, oder
- GdB von mindestens 70 aufgrund von Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, oder
- GdB von mindestens 50 bei Herzinsuffizienz, Atemstörungen, Anfallsleiden oder anderen Erkrankungen, die das Gehen erheblich einschränken
Typische anerkannte Erkrankungen: schwere Arthrose des Kniegelenks, Hüftgelenksersatz mit Restbeschwerden, periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), schwere COPD, Herzinsuffizienz ab NYHA III.
Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen aG ist die strengste Stufe der Gehbehinderung und berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (blaues Parkausweis-Schild). Die Voraussetzungen sind hoch:
- Betroffene können sich außerhalb eines Fahrzeugs nur noch mit fremder Hilfe oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen fortbewegen, oder
- Sie können sich nur auf kurzen Strecken (weniger als 30 bis 50 Meter) fortbewegen
In der Regel wird aG nur vergeben bei: Querschnittlähmung, beidseitiger Unterschenkel- oder Oberschenkelamputation, schwerer spastischer Lähmung beider Beine, Herzinsuffizienz NYHA IV oder vergleichbar schweren Erkrankungen.
GdB-Anforderung: In der Regel mindestens 80 allein aufgrund der die Mobilität betreffenden Einschränkungen. Die Versorgungsämter lehnen aG häufig ab — Widersprüche mit aktuellen ärztlichen Stellungnahmen haben jedoch gute Chancen, wenn die tatsächliche Gehfähigkeit konkret und funktionell beschrieben wird.
Merkzeichen B: Begleitperson
Das Merkzeichen B wird vergeben, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist — zur Orientierung, zur körperlichen Unterstützung oder zur Gefahrenabwehr.
Voraussetzung: Das Merkzeichen G, aG, H (hilflos), Bl (blind) oder eine bestimmte Taubblindheit muss bereits vorliegen. B wird in der Regel zusammen mit einem dieser Merkzeichen beantragt und vergeben.
Nachteilsausgleiche: Was die Merkzeichen konkret bringen
Merkzeichen G:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (gegen Eigenbeteiligung von ca. 91 Euro/Jahr oder über Sozialleistungen kostenlos)
- Steuerlicher Pauschbetrag: 900 Euro/Jahr (ab GdB 70 mit G: 1.400 Euro)
- Parkerleichterungen in bestimmten Fällen (keine generelle Parkausweis-Berechtigung)
Merkzeichen aG:
- Blauer EU-Parkausweis: Parken auf Behindertenparkplätzen, Parken im eingeschränkten Halteverbot, verlängerte Parkzeiten an Parkuhren
- Alle Vorteile des Merkzeichens G
- KFZ-Steuerbefreiung (auf Antrag)
- Steuerlicher Pauschbetrag: 4.500 Euro/Jahr
Merkzeichen B:
- Unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
- Ermäßigter Eintritt für die Begleitperson bei vielen Freizeiteinrichtungen
Antrag und Widerspruch
Merkzeichen werden beim zuständigen Versorgungsamt beantragt — in der Regel zusammen mit dem GdB-Antrag oder als Änderungsantrag zum bestehenden Bescheid. Entscheidend sind konkrete ärztliche Belege zur Gehfähigkeit: keine Diagnosen allein, sondern Aussagen zur maximalen Gehstrecke, zum Hilfsmittelbedarf und zur Frequenz von Beschwerden.
Ablehnungen sind häufig — besonders bei aG. Ein Widerspruch mit einem aktuellen Attest des behandelnden Arztes, das die funktionelle Einschränkung konkret beschreibt, hat gute Erfolgsaussichten. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Bescheiderhalt.
Häufige Fragen
Kann ich Merkzeichen G beantragen, obwohl ich noch laufen kann?
Ja — G bedeutet nicht, dass Sie gar nicht mehr gehen können, sondern dass ortsübliche Wegstrecken nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückgelegt werden können. Auch wer mit Pausen, Schmerzen oder Gehhilfen unterwegs ist, kann Anspruch auf G haben.
Bekomme ich aG automatisch, wenn ich auf einen Rollstuhl angewiesen bin?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie außerhalb des Fahrzeugs (oder Rollstuhls) keine oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen kurze Strecken zurücklegen können. Vollständige Rollstuhlabhängigkeit begründet in der Regel aG — aber die Dokumentation muss stimmen.
Gilt der blaue Parkausweis auch im Ausland?
Ja. Der EU-weit gültige blaue Parkausweis wird in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in vielen weiteren Ländern anerkannt. Die genauen Regelungen variieren je nach Land.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zur Leistungsseite Schwerbehindertenrecht | GdB-Bescheid anfechten | Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen

Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.