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OEG-Antrag nach SGB XIV: Entschädigung als Gewaltopfer beantragen (2026)

Kevin Pink, LL.B.23. Juni 20268 Min. Lesezeit
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Gewaltopfer haben Anspruch auf staatliche Entschädigung — seit 2024 nach SGB XIV statt OEG. Wer antragsberechtigt ist, wie das Verfahren läuft und welche Schnellen Hilfen sofort möglich sind.

Die Entschädigung für Gewaltopfer ist eine staatliche Leistung, die Menschen zusteht, die durch eine vorsätzliche Gewalttat in Deutschland eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben — seit dem 1. Januar 2024 geregelt im Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV). Das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde vollständig abgelöst, Bestandsfälle wurden automatisch überführt. Wer jetzt erstmals einen Antrag stellt oder nicht weiß, ob bisherige Bescheide noch gelten, findet hier den vollständigen Überblick.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 | Stand: SGB XIV (in Kraft seit 01.01.2024), BMAS-FAQ Stand 2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das SGB XIV — und was hat sich gegenüber dem OEG geändert?
  2. Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
  3. Wie stellt man den Antrag?
  4. Welche Leistungen gibt es konkret?
  5. Schnelle Hilfen: Was sofort möglich ist
  6. Was gilt für bestehende OEG-Bescheide?
  7. Häufige Fragen

Was ist das SGB XIV — und was hat sich gegenüber dem OEG geändert?

Das SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) ist seit dem 1. Januar 2024 das zentrale Gesetz für staatliche Entschädigung nach Gewalt, Impfschäden und bestimmten anderen schädigenden Ereignissen. Es ersetzt das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Bundesversorgungsgesetz (BVG), Teile des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und das Zivildienstgesetz (ZDG) — vier Gesetze wurden zu einem zusammengeführt.

Kernverbesserungen gegenüber dem alten OEG

  • Psychische Gewalt anerkannt: Das SGB XIV erfasst ausdrücklich auch Opfer psychischer Gewalt — nicht nur körperliche Angriffe wie bisher.
  • Vernachlässigte Kinder einbezogen: Kinder, die durch Vernachlässigung geschädigt wurden, können nun Leistungen erhalten.
  • Schnelle Hilfen neu eingeführt: Unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens können Betroffene sofortige Unterstützung erhalten (psychosoziale Prozessbegleitung, kurzfristige Therapie).
  • Traumaambulanzen: Opfer haben Anspruch auf bis zu 15 Sitzungen in einer anerkannten Traumaambulanz ohne langes Antragsverfahren (§ 32 SGB XIV).

„Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt." (§ 1 SGB XIV)

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Anspruchsberechtigt nach SGB XIV sind Personen, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige tätliche oder psychische Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben — vorausgesetzt, die Tat hat sich im Inland ereignet oder die betroffene Person hat die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. einen Wohnsitz in Deutschland.

Voraussetzungen im Überblick

  • Schädigendes Ereignis: Vorsätzliche Gewalttat (körperlich oder psychisch), staatliche Schutzimpfung mit Schaden, Zivildienstschaden — jeweils in einem der geregelten Bereiche
  • Gesundheitliche Schädigung: Körperlicher oder psychischer Gesundheitsschaden als direkte Folge des Ereignisses
  • Kausalzusammenhang: Das Ereignis muss die Schädigung verursacht haben — dieser Zusammenhang muss plausibel gemacht werden, nicht mit letzter Sicherheit bewiesen
  • Keine Selbstverschuldung: Wer die Tat durch grob fahrlässiges Verhalten selbst herbeigeführt hat, kann in bestimmten Fällen von Leistungen ausgeschlossen werden
Hinweis für Sie: Anders als beim alten OEG verlangt das SGB XIV keine strafrechtliche Verurteilung des Täters als Voraussetzung. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde oder der Täter unbekannt geblieben ist, kann der Entschädigungsantrag Aussicht auf Erfolg haben — entscheidend ist der eigene Sachverhalt.

Wie stellt man den Antrag?

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen nach SGB XIV sind die Landesbehörden — je nach Bundesland unterschiedlich benannt (Versorgungsamt, Landesamt für Soziales, Sozialamt). In Nordrhein-Westfalen ist dies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) bzw. Landschaftsverband Rheinland (LVR).

Schritt-für-Schritt-Antragstellung

  1. Zuständige Behörde ermitteln: Für das Bundesland, in dem die Gewalttat stattgefunden hat — nicht zwingend der Wohnort.
  2. Antrag stellen: Formlos schriftlich möglich — der Eingangszeitpunkt ist entscheidend, da Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden.
  3. Unterlagen einreichen:
    • Personalausweis / Aufenthaltstitel
    • Beschreibung des schädigenden Ereignisses (Datum, Ort, Hergang)
    • Polizeiliche Anzeige oder Aktenzeichen (falls vorhanden)
    • Ärztliche Atteste / Krankenhausberichte / Psychotherapeutenberichte
    • Belege über Folgeschäden (Arbeitsausfall, Therapiekosten)
  4. Begutachtung abwarten: Die Behörde lässt medizinische Unterlagen prüfen. Bei komplexen Fällen wird ein Gutachter beauftragt.
  5. Bescheid prüfen: Der Bescheid muss innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat ab Zustellung) geprüft werden.

Welche Leistungen gibt es konkret?

Das SGB XIV bietet ein breites Leistungsspektrum, das deutlich über das alte OEG hinausgeht. Zentral ist dabei die Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS), der analog zum GdB im Schwerbehindertenrecht festgestellt wird.

Wichtigste Leistungen nach SGB XIV

LeistungsbereichKonkrete Leistung
Medizinische VersorgungHeilbehandlung, Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha
Psychische GesundheitTraumaambulanz (bis 15 Sitzungen ohne Hauptantrag), Psychotherapie
GeldleistungenEntschädigungszahlung (einmalig oder laufend je nach GdS), Pflegezulage
TeilhabeLeistungen zur sozialen und beruflichen Eingliederung
HinterbliebenenversorgungBei Tod des Opfers: Witwen-/Waisenrente nach SGB XIV

Die Höhe der Geldleistungen hängt vom festgestellten GdS ab. Ab einem GdS von 25 beginnen laufende Rentenleistungen. Ab GdS 50 gelten erhöhte Leistungssätze, die mit denen der Kriegsopferversorgung vergleichbar sind.

Schnelle Hilfen: Was sofort möglich ist

Eine der wichtigsten Neuerungen des SGB XIV: Schnelle Hilfen müssen nicht auf den Abschluss des Hauptverfahrens warten. Sie können schon unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis in Anspruch genommen werden — unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen abschließend geprüft sind.

  • Traumaambulanz (§ 32 SGB XIV): Bis zu 15 Therapiesitzungen sofort, ohne Bewilligungsbescheid. Die Terminvereinbarung genügt als Nachweis.
  • Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterstützung im Strafverfahren durch zertifizierte Begleitung — kostenlos für Opfer.
  • Beratung durch Opferberatungsstellen: Landes- und bundesweite Stellen beraten kostenlos und helfen bei der Antragstellung (z. B. Weisser Ring, DONA, regionale Opferberatung).

Was gilt für bestehende OEG-Bescheide?

Wer vor dem 1. Januar 2024 nach OEG oder BVG Leistungen bezogen hat, wurde automatisch in das SGB XIV überführt. Laufende Geldleistungen wurden ohne Unterbrechung weitergezahlt. Bestehende Bescheide behalten ihre Gültigkeit — es ist kein Neuantrag erforderlich.

Allerdings lohnt es sich für Bestandsfälle zu prüfen, ob die neuen Leistungsangebote (insbesondere Traumaambulanz, erweiterte Teilhabeleistungen) genutzt werden können, die das alte OEG nicht kannte. Wer seinen Bescheid seit Jahren nicht hat prüfen lassen, sollte dies nachholen: Nicht selten wurden Schädigungsfolgen im ursprünglichen Bescheid zu niedrig bewertet, was sich auf die Höhe der Geldleistungen auswirkt (→ mehr zum Sozialentschädigungsrecht).

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Täter unbekannt ist oder nicht verurteilt wurde?
Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters ist keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach SGB XIV. Entscheidend ist, ob das schädigende Ereignis plausibel gemacht werden kann. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt selbst und holt ggf. Polizeiakten oder Zeugenaussagen ein. Auch bei unbekannten Tätern wurden Anträge in der Praxis bewilligt.

Gibt es eine Antragsfrist?
Eine starre Ausschlussfrist kennt das SGB XIV nicht — Anträge können grundsätzlich auch Jahre nach der Tat gestellt werden. Allerdings: Leistungen werden in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend ab dem Tatzeitpunkt. Je früher der Antrag gestellt wird, desto früher beginnen die Leistungen.

Ich war als Kind Opfer von Gewalt — kann ich noch heute einen Antrag stellen?
Ja. Das SGB XIV schließt explizit auch psychische Schäden aus Kindheitserlebnissen ein, soweit ein Kausalzusammenhang zur späteren Gesundheitsstörung besteht. In der Praxis ist der Nachweis dieses Zusammenhangs oft schwierig, aber nicht unmöglich — insbesondere wenn psychotherapeutische Dokumentation vorliegt.

Bekomme ich auch Entschädigung für den Verdienstausfall durch die Tat?
Ja. Verdienstausfall durch schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist ein anerkannter Leistungsbereich nach SGB XIV. Hierfür müssen entsprechende Nachweise erbracht werden (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Verdienstnachweise). Auch dauerhafte Erwerbsminderung durch die Schädigungsfolgen kann zu Rentenleistungen führen.

Muss ich parallel auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen?
Nein — SGB XIV und zivilrechtlicher Schadensersatz schließen sich nicht gegenseitig aus. Allerdings werden zivilrechtlich erhaltene Zahlungen auf die Leistungen nach SGB XIV angerechnet, um eine Doppelentschädigung zu vermeiden. Es lohnt sich, beide Wege parallel zu prüfen, insbesondere wenn der Täter zahlungsfähig ist.


Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Kevin Pink

Kevin Pink, LL.B.

Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen

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