
Opferentschädigung nach SGB XIV: Leistungen für Gewaltopfer (2026)
Wer Opfer einer Gewalttat wird, hat Anspruch auf staatliche Entschädigung – auch ohne gerichtliches Urteil gegen den Täter. Seit 2024 gilt das neue SGB XIV. Dieser Ratgeber erklärt, welche Leistungen möglich sind und wie der Antrag gestellt wird.
Opferentschädigung nach SGB XIV: Leistungen für Gewaltopfer (2026)
Wer in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, hat Anspruch auf staatliche Entschädigung — unabhängig davon, ob der Täter gefasst, verurteilt oder zahlungsfähig ist. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Soziale Entschädigungsrecht nach SGB XIV, das das frühere Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelöst und erheblich erweitert hat. Viele Betroffene kennen diese Ansprüche nicht — oder scheuen den Antrag aus Unkenntnis oder Angst vor dem Verfahren.
Inhaltsverzeichnis
- Was SGB XIV ist — und was es gegenüber dem OEG neu regelt
- Wer Anspruch hat
- Welche Leistungen möglich sind
- Antrag stellen: Wo und wie
- Ablehnung und Widerspruch
- Häufige Fragen
Was SGB XIV ist — und was es gegenüber dem OEG neu regelt
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist seit dem 1. Januar 2024 vollständig in Kraft. Es löst das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als einheitliches Soziales Entschädigungsrecht ab.
Wesentliche Neuerungen gegenüber dem alten OEG:
- Psychische Gewalttaten sind nun ausdrücklich erfasst — also auch schwere Bedrohungen, Stalking mit gesundheitlichen Folgen und ähnliche Formen psychischer Gewalt
- Schnelle Hilfen (Traumaambulanz, Kurzzeittherapie) können direkt nach der Tat in Anspruch genommen werden — ohne aufwendiges Anerkennungsverfahren
- Rentenleistungen wurden an die allgemeine Rentenentwicklung angepasst
- Bestandsschutz für alle, die bereits nach OEG Leistungen bezogen haben: automatische Überführung ohne Unterbrechung
Wer Anspruch hat
Anspruch auf Leistungen nach SGB XIV haben:
- Personen, die im Bundesgebiet Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Körperverletzung oder einer psychischen Gewalttat wurden
- Hinterbliebene von Gewaltopfern (Witwen, Waisen, Eltern)
- Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland Opfer einer Gewalttat wurden (unter bestimmten Bedingungen)
Entscheidend: Ein Urteil gegen den Täter ist nicht erforderlich. Auch wenn der Täter unbekannt ist, flüchtig ist oder freigesprochen wurde, können Leistungen beantragt werden — sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Gewalttat stattgefunden hat.
Mitverantwortung des Opfers (etwa bei gegenseitiger Schlägerei) kann den Anspruch mindern oder ausschließen — wird aber im Einzelfall geprüft.
Welche Leistungen möglich sind
SGB XIV unterscheidet zwischen Schnellen Hilfen und regulären Entschädigungsleistungen:
Schnelle Hilfen (sofort nach der Tat):
- Traumaambulanz: Akute psychologische Erstversorgung ohne Anerkennungsverfahren
- Kurzzeittherapie: Psychotherapeutische Behandlung für bis zu 15 Sitzungen
- Krankenhausbehandlung und Heilbehandlung
Reguläre Entschädigungsleistungen (nach Anerkennung):
- Beschädigtenrente: Monatliche Rente bei dauerhafter gesundheitlicher Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen, GdS, ab 30)
- Hinterbliebenenrente: Für Witwen, Waisen und Eltern
- Pflegezulage: Bei besonders schwerem Pflegebedarf
- Einmalzahlungen: Bei bestimmten Schädigungen (z.B. Hörschaden, Verlust von Gliedmaßen)
- Heilbehandlung und Rehabilitation: Dauerhafte medizinische Versorgung auf Kosten des Staates
Antrag stellen: Wo und wie
Anträge auf Leistungen nach SGB XIV werden bei den zuständigen Landesbehörden gestellt — je nach Bundesland Versorgungsamt, Sozialamt oder eine spezialisierte Behörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers.
Der Antrag kann formlos oder mit dem offiziellen Formular gestellt werden. Beizufügen sind:
- Beschreibung der Gewalttat (Datum, Ort, Art)
- Polizeiliche Anzeige (sofern erstattet — aber keine Pflicht)
- Ärztliche Unterlagen über Verletzungen und gesundheitliche Folgen
- Zeugenangaben (soweit vorhanden)
Hinweis für Sie: Es gibt keine starre Antragsfrist nach SGB XIV — Leistungen können auch Jahre nach der Tat beantragt werden. Allerdings können Leistungen, die in der Vergangenheit hätten erbracht werden können, in der Rückwirkung begrenzt sein. Frühzeitige Antragstellung sichert mehr Ansprüche.
Ablehnung und Widerspruch
Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte konkret auf die Ablehnung eingegangen werden: Welche Voraussetzung wurde als nicht erfüllt angesehen? Welche Beweise wurden nicht berücksichtigt?
Häufige Ablehnungsgründe: fehlender Nachweis der Gewalttat, angenommenes Mitverschulden, keine Kausalität zwischen Tat und gesundheitlichen Folgen. Gegen alle drei Punkte können ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen und weitere Belege eingebracht werden.
Häufige Fragen
Muss ich eine Strafanzeige erstattet haben, um Leistungen zu bekommen?
Nein. Eine Strafanzeige ist keine Voraussetzung für Leistungen nach SGB XIV. Sie kann die Beweissituation verbessern — ist aber nicht zwingend erforderlich. Auch ohne Anzeige können Leistungen beantragt und bewilligt werden.
Gilt das auch für Opfer häuslicher Gewalt?
Ja. Häusliche Gewalt ist eine vorsätzliche Gewalttat im Sinne des SGB XIV — unabhängig davon, ob der Täter ein Familienmitglied, Partner oder Fremder ist. Opfer häuslicher Gewalt haben grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen.
Was gilt für Opfer, die die Tat nicht sofort gemeldet haben?
Späte Meldungen werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Behörde prüft die Glaubhaftigkeit — bei traumatisierten Opfern, die aus Angst oder Scham nicht sofort gehandelt haben, wird das in der Regel berücksichtigt.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
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