
Rente und der Freibetrag nach § 82a SGB XII: Was Grundsicherungsempfänger wissen müssen
Mein Rat: Grundsicherungsbescheid aktiv prüfen Die korrekte Anwendung der Freibetragsregelungen ist in der Praxis keine Selbstverständlichkeit. Fehler bei der Einkommensanrechnung gehören zu den häufigsten Fehlern in Grundsicherungsbescheiden — und fallen Betroffenen oft jahrelang nicht auf. Als registrierter Rentenberater nach § 10 RDG prüfe ich Ihren Bescheid und helfe Ihnen, alle Ihnen zustehenden Freibeträge durchzusetzen — bundesweit. Schildern Sie mir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen, ob Ihr Bescheid korrekt berechnet wurde.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, kennt das Prinzip: Jeder Euro zusätzliches Einkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet — und reduziert die Leistung entsprechend. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII durchbricht diesen Mechanismus. Er sorgt dafür, dass bestimmte Rentenanteile nicht vollständig angerechnet werden — und Betroffene tatsächlich mehr in der Tasche behalten.
Warum wurde § 82a SGB XII eingeführt?
Der Hintergrund liegt in der Grundrentenreform 2021. Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wollte der Gesetzgeber Menschen belohnen, die jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben — trotz geringer Verdienste.
Das Problem: Ohne gesonderte Regelung hätte der Grundrentenzuschlag für Grundsicherungsempfänger keinen realen Vorteil gehabt. Jeder zusätzliche Euro Grundrentenzuschlag wäre schlicht als Einkommen angerechnet worden — und hätte die Grundsicherung im gleichen Maß reduziert. Das Ergebnis: null Mehrwert für langjährige Geringverdiener.
§ 82a SGB XII schließt diese Lücke. Er stellt sicher, dass der Grundrentenzuschlag nicht vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird — und die jahrelange Beitragszahlung tatsächlich honoriert wird.
Wer profitiert vom Freibetrag?
Der Freibetrag nach § 82a SGB XII gilt für Personen, die:
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII beziehen
Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI haben
die erforderlichen Grundrentenzeiten vorweisen können — mindestens 33 Beitragsjahre mit unterdurchschnittlichem Einkommen
Für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ist das besonders relevant: Auch EM-Rentner können die Grundrentenzeiten erfüllen — und damit sowohl Anspruch auf den Grundrentenzuschlag als auch auf den Freibetrag nach § 82a SGB XII haben.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Freibetrag nach § 82a SGB XII entspricht dem vollen Betrag des Grundrentenzuschlags — er wird bei der Einkommensanrechnung für die Grundsicherung vollständig außen vor gelassen.
Das bedeutet konkret:
Der Grundrentenzuschlag erhöht Ihre Rente
Dieser Mehrberag wird nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet
Sie erhalten sowohl den Grundrentenzuschlag als auch die ungekürzte Grundsicherung
Ohne § 82a SGB XII wäre der Grundrentenzuschlag für Grundsicherungsempfänger faktisch wertlos — weil er die Grundsicherung um denselben Betrag reduzieren würde. Der Freibetrag macht den Grundrentenzuschlag erst zu einem echten Vorteil.
Was ist der Grundrentenzuschlag — und wie hoch kann er sein?
Der Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI ist ein automatischer Aufschlag auf die reguläre Rente. Er wird von der Deutschen Rentenversicherung ohne gesonderten Antrag berechnet und ausgezahlt — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Höhe richtet sich nach:
Der Anzahl der Grundrentenzeiten (mindestens 33, voll ab 35 Jahren)
Dem Grad der Unterdurchschnittlichkeit der bisherigen Verdienste
Der maximale Grundrentenzuschlag beträgt aktuell rund 220 Euro monatlich. Für viele Grundsicherungsempfänger ist das ein spürbarer Betrag — der durch § 82a SGB XII nun vollständig erhalten bleibt.
Was gilt für private Altersvorsorge und weitere Renteneinkünfte?
Neben dem Grundrentenzuschlag sieht das SGB XII weitere Freibetragsregelungen für Renteneinkünfte vor — auch das ist für EM-Rentner relevant:
Freiwillige Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 SGB XII) Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge — zum Beispiel aus einer Riester-Rente oder betrieblichen Altersversorgung — sind nicht vollständig anzurechnen. Es gilt ein Freibetrag von 100 Euro monatlich, zuzüglich 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags, bis zu einem Höchstbetrag.
Auch hier gilt: Wer eine kleine betriebliche Rente oder Riester-Auszahlung erhält, muss nicht damit rechnen, dass dieser Betrag vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Wie wird der Freibetrag geltend gemacht?
Der Grundrentenzuschlag wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet und ausgezahlt. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII muss vom Sozialamt bei der Grundsicherungsberechnung berücksichtigt werden — ohne gesonderten Antrag.
In der Praxis empfiehlt sich dennoch folgendes Vorgehen:
Prüfen Sie Ihren Grundsicherungsbescheid auf die Einkommensanrechnung
Kontrollieren Sie, ob der Grundrentenzuschlag separat ausgewiesen und korrekt freigestellt ist
Fordern Sie bei Unklarheiten eine schriftliche Begründung der Einkommensanrechnung an
Wird der Freibetrag im Bescheid nicht korrekt berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was tun, wenn der Grundrentenzuschlag nicht ausgezahlt wird?
Haben Sie mindestens 33 Beitragsjahre mit unterdurchschnittlichem Einkommen, aber keinen Grundrentenzuschlag erhalten, sollten Sie das aktiv prüfen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet den Zuschlag zwar automatisch — Fehler in der Versicherungsbiografie können aber dazu führen, dass Grundrentenzeiten nicht vollständig erfasst werden.
In diesem Fall hilft ein Überprüfungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger — verbunden mit einer Prüfung des Versicherungsverlaufs auf fehlende oder falsch eingetragene Zeiten.
Zusammenfassung: Was § 82a SGB XII in der Praxis bedeutet
Was § 82a SGB XII in der Praxis bedeutet, lässt sich an drei konkreten Beispielen gut nachvollziehen.
Wer einen Grundrentenzuschlag von 150 Euro im Monat erhält, muss ohne die Schutzregelung damit rechnen, dass die Grundsicherung um genau diesen Betrag sinkt – der Zuschlag käme also nicht an. Mit § 82a SGB XII bleibt die Grundsicherung unverändert, und der Zuschlag kommt vollständig beim Betroffenen an.
Ähnlich verhält es sich bei der Riester-Rente: Ohne den Freibetrag droht eine vollständige Anrechnung auf die Grundsicherung. Greift hingegen der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII, bleibt zumindest ein Teil des angesparten Einkommens geschützt.
Besonders deutlich wird der Unterschied bei einer Betriebsrente von 200 Euro monatlich. Ohne Schutzregelung kann auch hier die vollständige Anrechnung greifen. Mit § 82a SGB XII hingegen bleiben 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags anrechnungsfrei – wer vorgesorgt hat, profitiert also tatsächlich davon.

Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
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