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Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen – Schwerbehindertenrecht und Ihre Rechte

Schwerbehindertenrecht: Was es beinhaltet und welche Rechte Sie haben

Kevin Pink, LL.B.4 Min. Lesezeit
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Mein Rat: Alle Rechte kennen und nutzen Das Schwerbehindertenrecht bietet eine Vielzahl von Leistungen und Vergünstigungen — aber nur wer sie kennt, kann sie in Anspruch nehmen. Viele Betroffene lassen jahrelang bares Geld liegen, weil sie weder den GdB beantragt noch die damit verbundenen Vorteile genutzt haben. Als registrierter Rentenberater nach § 10 RDG berate ich Sie zur optimalen Kombination aus Erwerbsminderungsrente, Schwerbehindertenrecht und weiteren Sozialleistungen — bundesweit. Schildern Sie mir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen.

Das Schwerbehindertenrecht ist eines der umfangreichsten Gebiete im deutschen Sozialrecht. Es regelt die Rechte von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung — vom besonderen Kündigungsschutz über steuerliche Entlastungen bis hin zu Vergünstigungen im Alltag. Wer seine Rechte kennt, kann sie nutzen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen vollständigen Überblick.

Was ist das Schwerbehindertenrecht?

Das Schwerbehindertenrecht ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), Teil 3, geregelt. Es gilt für alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde — unabhängig davon, ob die Behinderung körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist.

Daneben gibt es weitere Schutzvorschriften für Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50, die unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden können — etwa wenn sie ohne Gleichstellung ihren Arbeitsplatz verlieren würden.

Das Schwerbehindertenrecht gliedert sich in mehrere Bereiche:

  • Besonderer Schutz im Arbeitsleben

  • Steuerliche Vergünstigungen

  • Alltagserleichterungen und Mobilitätshilfen

  • Rehabilitation und Teilhabe

  • Leistungen der Eingliederungshilfe

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX ist einer der bedeutsamsten Rechte im Schwerbehindertenrecht. Er greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der GdB von 50 anerkannt ist.

Konkret bedeutet das: Jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß.

Wichtig: Das Integrationsamt prüft nicht nur formale Voraussetzungen, sondern auch, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Betroffene haben damit eine deutlich stärkere Rechtsposition als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr — über den gesetzlichen oder tariflichen Mindesturlaub hinaus. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Art der Erkrankung und der Höhe des GdB, sofern dieser mindestens 50 beträgt.

Der Zusatzurlaub kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unterschritten werden und steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig zu.

Steuerliche Entlastungen

Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist eine der bekanntesten steuerlichen Vergünstigungen im Schwerbehindertenrecht. Er wurde 2021 verdoppelt und beträgt je nach GdB:

GdB – Pauschbetrag/Jahr

20 – 384 €

30 – 620 €

40 – 860 €

50 – 1.140 €

60 – 1.440 €

70 – 1.780 €

80 – 2.120 €

90 – 2.460 €

100 – 2.840 €

Bei bestimmten Merkzeichen erhöht sich der Pauschbetrag erheblich: Personen mit dem Merkzeichen „H" (hilflos) oder „Bl" (blind) erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich.

Pflegepauschbetrag

Wer eine schwerbehinderte Person mit dem Merkzeichen „H" unentgeltlich pflegt, kann zusätzlich den Pflegepauschbetrag von bis zu 1.800 Euro jährlich steuerlich geltend machen.

Die Merkzeichen und ihre Bedeutung

Merkzeichen sind Zusatzfeststellungen im Schwerbehindertenausweis, die über den GdB hinaus besondere Beeinträchtigungen dokumentieren. Sie sind die Grundlage für viele der genannten Vergünstigungen:

Merkzeichen – Bedeutung

G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

aG – Außergewöhnliche Gehbehinderung

H – Hilflosigkeit

Bl – Blindheit

Gl – Gehörlosigkeit

RF – Befreiung vom Rundfunkbeitrag

B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV

TBl – Taubblindheit

Merkzeichen können gemeinsam mit dem GdB oder nachträglich beim Versorgungsamt beantragt werden.

Rehabilitation und Teilhabe

Das SGB IX enthält umfangreiche Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Ziel ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Leistungen in diesem Bereich umfassen:

Medizinische Rehabilitation Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit — stationär oder ambulant, durchgeführt von Kranken- oder Rentenversicherung.

Teilhabe am Arbeitsleben Umschulungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzanpassungen oder die Förderung in angepassten Beschäftigungsbereichen — koordiniert durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung.

Teilhabe an Bildung Unterstützungsleistungen für schwerbehinderte Schüler und Studierende — etwa durch Assistenzleistungen, barrierefreie Lernmittel oder verlängerte Prüfungszeiten.

Soziale Teilhabe Leistungen, die die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen — von persönlicher Assistenz über Wohnhilfen bis zur Freizeitgestaltung.

Eingliederungshilfe nach SGB IX

Die Eingliederungshilfe ist eine der umfangreichsten Leistungen im Schwerbehindertenrecht. Sie richtet sich an Menschen mit wesentlichen Behinderungen und zielt auf ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe ab.

Mögliche Leistungen umfassen:

  • Unterstützung beim selbstständigen Wohnen — von ambulant betreutem Wohnen bis zu Wohnheimen

  • Persönliche Assistenz im Alltag

  • Förderung der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

  • Unterstützung bei sozialen Aktivitäten und der gesellschaftlichen Teilhabe

Zuständig ist der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe — je nach Bundesland der Landschaftsverband, Bezirk oder Landkreis.

Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrente: Wie beides zusammenwirkt

Für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist das Schwerbehindertenrecht besonders relevant — denn beide Leistungssysteme ergänzen sich:

  • Eine anerkannte Schwerbehinderung eröffnet steuerliche Entlastungen, die die finanzielle Situation deutlich verbessern können

  • Der Grundrentenzuschlag ist nach § 82a SGB XII von der Anrechnung auf die Grundsicherung befreit

  • Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe können unabhängig von der Erwerbsminderungsrente beantragt werden

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte den Antrag auf Schwerbehinderung nie als nachrangig betrachten. Beide Verfahren laufen bei unterschiedlichen Behörden — und können parallel geführt werden.

Kevin Pink

Kevin Pink, LL.B.

Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen

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