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Checkliste mit drei Abschnitten Rente, Schwerbehinderung, Pflege – Selbstcheck 2026 für Sozialleistungen

Rente, Schwerbehinderung, Pflege: Bin ich betroffen? Der große Selbstcheck 2026

Kevin Pink, LL.B.18. Mai 202612 Min. Lesezeit
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Welche Sozialrechts-Ansprüche kommen in Ihrer Situation grundsätzlich in Betracht? Dieser interaktive Selbstcheck führt Sie durch Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung, Pflegegrad, Widerspruch und Altersrente — mit konkreten nächsten Schritten.

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Interaktiver Sozialrechts-Check

Beantworten Sie 11 kurze Fragen — der Check zeigt Ihnen, welche Bereiche des Sozialrechts für Ihre Situation grundsätzlich relevant sein könnten.

Dieser Check dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Rente, Schwerbehinderung, Pflege: Bin ich betroffen? Der große Selbstcheck 2026

Viele Betroffene warten zu lange — weil sie nicht wissen, ob sie überhaupt Ansprüche haben. Dieser Selbstcheck gibt Ihnen eine erste Orientierung: Welche Leistungen kommen grundsätzlich in Betracht? Was sollten Sie als Nächstes prüfen? Die Antworten auf die folgenden Fragen führen Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bereiche des Renten- und Sozialrechts.

Wichtig vorab: Dieser Check ist ein Orientierungsinstrument — keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch besteht, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die eine persönliche Einschätzung erfordern.

Inhaltsverzeichnis

  1. Check 1: Erwerbsminderungsrente — kann ich nicht mehr arbeiten?
  2. Check 2: Schwerbehinderung — habe ich Anspruch auf einen GdB?
  3. Check 3: Pflegegrad — brauche ich Unterstützung im Alltag?
  4. Check 4: Bereits abgelehnt — lohnt sich ein Widerspruch?
  5. Check 5: Altersrente — bin ich vorbereitet?
  6. Check 6: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit — wurde alles anerkannt?
  7. Was tun nach dem Check?
  8. Häufige Fragen zum Selbstcheck

Check 1: Erwerbsminderungsrente — kann ich nicht mehr arbeiten?

Die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI greift, wenn krankheits- oder behinderungsbedingt keine vollständige Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die verbleibende Arbeitsfähigkeit in Stunden pro Tag.

Frage 1.1: Können Sie täglich noch 6 Stunden oder mehr irgendeiner Arbeit nachgehen?

Ja: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Prüfen Sie, ob andere Leistungen in Betracht kommen (Reha, Teilzeit-Beschäftigung, ggf. Pflegegrad bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf).

Nein, weniger als 6 Stunden: Weiter zu Frage 1.2.

Frage 1.2: Können Sie täglich noch 3 bis unter 6 Stunden irgendeiner Arbeit nachgehen?

Ja (3–6 Std.): Grundsätzlich besteht Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente — sofern kein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. In der Praxis wird hier oft die sogenannte „Arbeitsmarktverweisung" angewendet. Weiter zu Frage 1.3.

Nein, weniger als 3 Stunden: Grundsätzlich Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Weiter zu Frage 1.3.

Frage 1.3: Haben Sie mindestens 5 Jahre (60 Monate) Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Ja: Die allgemeine Wartezeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt. Weiter zu Frage 1.4.

Nein: Die allgemeine Wartezeit ist in der Regel nicht erfüllt — es sei denn, die Erwerbsminderung ist Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (dann gilt die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung). Klärung des Versicherungsverlaufs empfehlenswert.

Unsicher: Den Versicherungsverlauf können Sie beim Rentenservice der DRV anfordern — oder im Rahmen einer Kontenklärung prüfen lassen.

Frage 1.4: Haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (3/5-Regelung)?

Ja: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist sinnvoll.

Nein: Die 3/5-Regelung ist nicht erfüllt. In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch — außer: Verlängerungstatbestände (Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit) können den Fünfjahreszeitraum verschieben. Eine Prüfung des konkreten Versicherungsverlaufs ist notwendig.

Was Sie jetzt tun können: Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der DRV an und lassen Sie ihn auf Lücken und Anrechnungszeiten prüfen. Mehr dazu: Erwerbsminderungsrente — Leistungsseite

Hinweis: Die DRV lehnt Anträge auf Erwerbsminderungsrente in etwa 40–50 % aller Fälle im ersten Anlauf ab — auch bei objektiv schwerwiegenden Erkrankungen. Ein Widerspruch ist häufig erfolgreich. Mehr dazu unter Check 4.

Check 2: Schwerbehinderung — habe ich Anspruch auf einen GdB?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist keine Diagnose, sondern eine sozialrechtliche Bewertung der Teilhabeeinschränkung nach § 152 SGB IX. Er wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt — unabhängig von der Rentenversicherung.

Frage 2.1: Haben Sie eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die seit mindestens 6 Monaten besteht oder absehbar so lange bestehen wird?

Ja: Grundsätzlich können Sie einen GdB-Antrag stellen. Weiter zu Frage 2.2.

Nein / akute Erkrankung: Bei vorübergehenden Erkrankungen wird kein GdB festgestellt. Warten Sie ab, ob der Zustand dauerhaft wird.

Frage 2.2: Schränkt Ihre Beeinträchtigung Ihre Alltagsteilhabe, Mobilität oder Selbstversorgung erheblich ein?

Ja, erheblich: Ein GdB von 50 oder mehr (Schwerbehinderung) könnte in Betracht kommen. Das eröffnet Nachteilsausgleiche: früherer Renteneintritt mit GdB 50+ (§ 37 SGB VI), Kündigungsschutz, Steuerfreibeträge.

Ja, aber weniger stark: Ein GdB zwischen 20 und 40 ist möglich. Ab GdB 30 kann eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Mehrere Erkrankungen zusammen: Der Gesamt-GdB ergibt sich nicht durch Addition der Einzel-GdB-Werte, sondern durch eine Gesamtbetrachtung der wechselseitigen Beeinflussung. Auch scheinbar „kleine" Erkrankungen können in der Summe einen höheren GdB begründen.

Frage 2.3: Wurde ein GdB bereits festgestellt, aber er erscheint Ihnen zu niedrig?

Ja: Gegen einen GdB-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Neufeststellungsantrag möglich — dieser greift aber nur bei Verschlechterung des Gesundheitszustands oder neu hinzugetretenen Erkrankungen.

Was hilft beim Widerspruch: Detaillierte ärztliche Stellungnahmen, die die Alltagseinschränkungen konkret beschreiben — nicht nur die Diagnose. Weiterführend: GdB-Bescheid anfechten

Frage 2.4: Haben Sie Schwierigkeiten beim Laufen, benötigen Sie Begleitung oder sind Sie pflegebedürftig?

Geh- und Stehbehinderung: Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) kann beantragt werden — ab GdB 50 mit entsprechender Einschränkung. Berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV gegen Beischlag oder bei Pflegegrad 4/5 kostenfrei.

Außergewöhnliche Gehbehinderung: Merkzeichen aG ermöglicht die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Voraussetzung: nahezu vollständige Aufhebung der Gehfähigkeit.

Begleitbedarf: Merkzeichen B berechtigt zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson in Bus und Bahn. Mehr dazu: Merkzeichen G, aG, B — Voraussetzungen

Check 3: Pflegegrad — brauche ich Unterstützung im Alltag?

Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei privat Versicherten) begutachtet und durch die Pflegekasse festgestellt. Maßgeblich ist das neue Begutachtungsassessment (NBA) nach § 15 SGB XI — es bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen.

Frage 3.1: Benötigen Sie regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder dem Haushaltsmanagement?

Ja, täglich: Ein Pflegegrad-Antrag ist grundsätzlich sinnvoll. Ab Pflegegrad 2 bestehen Ansprüche auf Pflegegeld (724 €/Monat Stand 2025), Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Ja, aber nur gelegentlich: Pflegegrad 1 kann in Betracht kommen. Dieser gewährt eingeschränkte Leistungen (Entlastungsbetrag 125 €/Monat, keine Pflegegeldleistung).

Nein: Kein Pflegegrad — aber prüfen Sie, ob ein GdB (Check 2) in Betracht kommt.

Frage 3.2: Haben Sie kognitive Einschränkungen wie Demenz, Gedächtnisverlust oder Orientierungsprobleme?

Ja: Das NBA-System berücksichtigt kognitive Einschränkungen gleichwertig mit körperlichen. Dieser Bereich (Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten) fließt erheblich in die Gesamtpunktzahl ein. Demenzerkrankte erhalten häufig höhere Pflegegrade als rein körperlich beeinträchtigte Personen mit ähnlichem Unterstützungsbedarf.

Frage 3.3: Wurde ein Pflegegrad abgelehnt oder niedriger festgestellt als erwartet?

Abgelehnt: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Begutachtung durch den MD erfolgt oft unter Zeitdruck — eine zweite, ausführlichere Begutachtung im Widerspruchsverfahren führt häufig zu einer anderen Einschätzung.

Zu niedrig: Gleiches gilt. Dokumentieren Sie vor dem Widerspruch detailliert, wie viel Unterstützung täglich benötigt wird — idealerweise mit einem Pflegetagebuch über 1–2 Wochen.

Vorbereitung auf Begutachtung: Mehr dazu in unserem Ratgeber MDK-Begutachtung vorbereiten

Check 4: Bereits abgelehnt — lohnt sich ein Widerspruch?

Ablehnungsbescheide sind keine endgültigen Entscheidungen. Im Sozialrecht gilt: Widerspruch lohnt sich häufiger, als viele vermuten. Laut Stiftung Warentest wird mehr als jeder vierte Widerspruch gegen Rentenbescheide zugunsten der Betroffenen entschieden.

Frage 4.1: Welche Art von Bescheid haben Sie erhalten?

Ablehnung EMR-Antrag: Häufigster Ablehnungsgrund ist das DRV-Gutachten, das die Arbeitsfähigkeit zu positiv bewertet. Eigene Atteste und fachärztliche Stellungnahmen können das Bild korrigieren. Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe. Mehr: Widerspruch gegen EMR

Ablehnung Pflegegrad: Frist: 1 Monat. Pflegetagebuch anfertigen, zweite Begutachtung beantragen. Mehr: Pflegegrad abgelehnt

GdB zu niedrig: Frist: 1 Monat für Widerspruch, danach nur Neufeststellungsantrag bei Verschlechterung. Mehr: GdB anfechten

Rentenbescheid (Berechnung falsch): Frist: 1 Monat. Häufige Fehler: fehlende Kindererziehungszeiten, nicht erfasste Ausbildungszeiten, fehlerhafte Entgeltpunkte. Mehr: Rentenbescheid prüfen

Frage 4.2: Ist die Widerspruchsfrist (1 Monat) noch nicht abgelaufen?

Ja, Frist läuft noch: Legen Sie Widerspruch schriftlich ein — auch ohne ausführliche Begründung. Der Widerspruch wahrt die Frist; die Begründung kann nachgereicht werden.

Nein, Frist abgelaufen: Prüfen Sie, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG beantragt werden kann (bei unverschuldetem Fristversäumnis). Alternativ: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen — dieser ist zeitlich unbeschränkt und greift bei anfänglich rechtswidrigen Bescheiden.

Frage 4.3: Haben Sie neue medizinische Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorlagen?

Ja: Das stärkt Ihren Widerspruch erheblich. Aktuelle fachärztliche Stellungnahmen, die explizit auf die Alltagseinschränkungen eingehen (nicht nur die Diagnose wiederholen), sind das wirkungsvollste Mittel gegen pauschalisierende DRV-Gutachten.

Nein: Ein Widerspruch ist trotzdem möglich — insbesondere wenn das Ausgangsgutachten erkennbar unvollständig oder widersprüchlich ist. Beantragen Sie im Widerspruchsverfahren die Akteneinsicht (§ 25 SGB X), um das vorliegende Gutachten zu prüfen.

Check 5: Altersrente — bin ich vorbereitet?

Der Versicherungsverlauf bei der DRV ist häufig fehlerhaft — Schätzungen zufolge enthält jeder dritte Rentenversicherungsverlauf mindestens einen korrekturwürdigen Fehler. Fehler kosten dauerhaft Rentenentgeltpunkte.

Frage 5.1: Haben Sie Ihren Versicherungsverlauf in den letzten 3 Jahren geprüft?

Ja, alles korrekt: Gut. Prüfen Sie trotzdem, ob Ihr aktueller Renteninfo-Bescheid plausible Werte zeigt.

Nein oder nicht vollständig geprüft: Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf an (online über die DRV-Website oder schriftlich). Achten Sie besonders auf: fehlende Kindererziehungszeiten (3 Jahre pro Kind), nicht erfasste Ausbildungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Zeiten im Ausland (EU-Koordinierung).

Mehr dazu: Kontenklärung bei der DRV

Frage 5.2: Haben Sie Kinder bekommen oder Angehörige gepflegt?

Kinder: Für jedes Kind unter 3 Jahren werden Kindererziehungszeiten angerechnet (§ 56 SGB VI) — 3 Jahre pro Kind, die wie normale Beitragszeiten behandelt werden. Diese fehlen im Versicherungsverlauf häufiger als gedacht.

Pflege: Wer einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt, erwirbt Rentenansprüche über die Pflegeversicherung (§ 44 SGB XI). Diese Zeiten sollten im Versicherungsverlauf erscheinen.

Frage 5.3: Möchten Sie früher in Rente — haben Sie einen GdB von 50 oder mehr?

GdB 50+ und 35 Beitragsjahre: Grundsätzlich besteht Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI — mit Abzügen ab 62 Jahren, abschlagsfrei ab 63 Jahren (Geburtsjahrgänge bis 1963; danach schrittweise Anhebung). Mehr: Schwerbehinderung und Altersrente

45 Beitragsjahre (ohne GdB): Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) — aktuell mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich.

Check 6: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit — wurde alles anerkannt?

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist nicht die DRV zuständig, sondern die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Deren Leistungen (Verletztenrente, Heilbehandlung, Berufshilfe) sind von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig — können aber parallel dazu bestehen.

Frage 6.1: Hatten Sie einen Arbeitsunfall, der zu dauerhaften Einschränkungen geführt hat?

Ja, und es wurde anerkannt: Prüfen Sie, ob die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) korrekt eingeschätzt wurde. Ab MdE 20 % besteht Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII.

Ja, aber abgelehnt oder nicht gemeldet: Ein Arbeitsunfall kann auch nachträglich noch anerkannt werden — es gibt keine starre Ausschlussfrist für die Erstmeldung. Entscheidend ist die Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsfolge.

Zusätzlich EMR möglich: Wenn der Unfall die Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich reduziert hat, besteht grundsätzlich auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente der DRV (parallel zur Verletztenrente, jedoch mit Anrechnung). Mehr: Arbeitsunfall und EMR

Frage 6.2: Leiden Sie an einer Erkrankung, die durch Ihren Beruf verursacht sein könnte?

Typische Berufskrankheiten: Asbestose, Silikose, Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen durch Chemikalien, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule bei Berufen mit schwerer Wirbelsäulenbelastung (BK 2108), Kniegelenksarthrose bei Kniebelastungsberufen (BK 2112).

Meldung: Jeder Arzt und jeder Arbeitgeber ist zur Meldung verpflichtet — aber auch Betroffene selbst können eine Berufskrankheit anzeigen. Die Berufsgenossenschaft ermittelt dann von Amts wegen.

Mehr dazu: Berufskrankheit anerkennen lassen

Was tun nach dem Check?

Dieser Selbstcheck zeigt Ihnen, in welchen Bereichen Ansprüche grundsätzlich in Betracht kommen. Was er nicht leisten kann: eine Bewertung Ihres konkreten Falls. Das Sozialrecht ist komplex — Fristen, Sonderregelungen und die genaue Ausgestaltung Ihres Versicherungsverlaufs entscheiden darüber, ob ein Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist.

Empfohlene nächste Schritte:

  • Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der DRV an (kostenlos, online oder schriftlich)
  • Sammeln Sie alle relevanten ärztlichen Unterlagen der letzten 2–3 Jahre
  • Prüfen Sie offene Fristen: Widerspruchsfristen von einem Monat gelten strikt
  • Lassen Sie offene Fragen in einer kostenfreien Ersteinschätzung klären — bevor Sie Formulare ausfüllen oder Widersprüche selbst verfassen

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist individuell verschieden — gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen

Häufige Fragen zum Selbstcheck

Kann ich mehrere Ansprüche gleichzeitig haben — z.B. Erwerbsminderungsrente und Pflegegrad?

Ja. Erwerbsminderungsrente (DRV), Pflegegrad (Pflegekasse), GdB (Versorgungsamt) und Verletztenrente (Berufsgenossenschaft) sind unabhängige Leistungssysteme. Es gibt Anrechnungsregelungen bei gleichzeitigem Bezug, aber grundsätzlich ist ein Anspruch in mehreren Bereichen möglich und nicht ungewöhnlich.

Ich habe einen Selbstständigenstatus — gilt die Rentenversicherung für mich?

Das hängt davon ab, ob eine Rentenversicherungspflicht für Ihre Tätigkeit besteht. Bestimmte selbstständige Tätigkeiten (z.B. Handwerker, Lehrer, Pflegepersonen) sind pflichtversichert. Daneben gibt es das Statusfeststellungsverfahren der DRV, das bei Scheinselbstständigkeit eine Pflichtversicherung rückwirkend feststellen kann. Mehr: Statusfeststellungsverfahren

Was ist der Unterschied zwischen DRV und Berufsgenossenschaft?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist zuständig für Renten wegen Alters, Erwerbsminderung und Tod. Die Berufsgenossenschaft (BG) ist zuständig für Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten — unabhängig von Beitragsjahren. Beide können nebeneinander Leistungen gewähren, wobei Verletztenrente auf die DRV-Rente angerechnet werden kann.

Muss ich mich für einen Weg entscheiden — oder kann ich gleichzeitig Widerspruch und Überprüfungsantrag stellen?

Beides gleichzeitig ist möglich, aber in der Regel nicht nötig. Solange die Widerspruchsfrist läuft, ist der Widerspruch der richtige Weg. Nach Fristablauf greift der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Für eine individuelle Einschätzung welcher Weg in Ihrer Situation sinnvoll ist, empfiehlt sich eine persönliche Beratung.

Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?

Im Durchschnitt 3 bis 12 Monate, abhängig von der Behörde und der Komplexität des Falls. Bei der DRV dauern Widersprüche gegen EMR-Ablehnungen oft 6–9 Monate. Beim Versorgungsamt (GdB) kann es schneller gehen — aber auch länger, wenn ein neues ärztliches Gutachten eingeholt wird.

Weiterführende Themen

Kevin Pink

Kevin Pink, LL.B.

Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen

Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.