Wer muss das Statusfeststellungsverfahren beantragen?
Mein Rat: Initiative ergreifen — nicht abwarten Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer profitieren davon, eine ungeklärte Statussituation auf sich beruhen zu lassen. Für den Auftraggeber steigt das finanzielle Risiko mit jedem Monat — für den Auftragnehmer können fehlende Beitragsjahre später den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gefährden. Als registrierter Rentenberater nach § 10 RDG prüfe ich Ihren Versicherungsverlauf auf Lücken durch ungeklärte Beschäftigungsverhältnisse und berate Sie zu den richtigen Schritten — bundesweit. Schildern Sie mir Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht.
Das Statusfeststellungsverfahren klärt, ob jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Aber wer ist eigentlich verpflichtet, dieses Verfahren zu beantragen — der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder beide gemeinsam? Und was passiert, wenn niemand handelt?
Antragsberechtigung: Wer darf beantragen?
Nach § 7a SGB IV können folgende Personen das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen:
Der Auftraggeber — also das Unternehmen oder die Person, die eine Leistung in Auftrag gibt
Der Auftragnehmer — also die Person, die die Leistung erbringt
Beide gemeinsam — der empfohlene Regelfall
Es handelt sich um eine Antragsberechtigung, keine starre gesetzliche Pflicht. Das bedeutet: Niemand ist formell dazu gezwungen, das Verfahren einzuleiten. Das Risiko einer unterlassenen Klärung liegt jedoch fast ausschließlich beim Auftraggeber — und es kann erheblich sein.
Der Auftraggeber: Wer das größte Risiko trägt
In der Praxis ist der Auftraggeber derjenige, der das stärkste Interesse an einer frühzeitigen Klärung haben sollte. Denn wird ein Beschäftigungsverhältnis nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestuft, haftet er für:
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung — rückwirkend für bis zu vier Jahre
Den Arbeitnehmeranteil der Beiträge — wenn dieser vom Auftragnehmer nicht mehr eingefordert werden kann, trägt der Auftraggeber auch diesen Anteil
Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat auf die ausstehenden Beiträge
Im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verantwortung nach § 266a StGB bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung
Der Auftragnehmer kann seinen Anteil an den Beiträgen nur für die letzten drei Monate vor Geltendmachung zurückfordern. Alles davor bleibt am Auftraggeber hängen.
Wer als Unternehmen also Freelancer, externe Dienstleister oder Familienangehörige beschäftigt, sollte das Verfahren proaktiv einleiten — und nicht auf eine Betriebsprüfung warten.
Der Auftragnehmer: Eigene Rentenansprüche schützen
Auch der Auftragnehmer hat ein handfestes Eigeninteresse an einer Statusklärung — besonders mit Blick auf seine Rentenanwartschaften.
Wer jahrelang als Selbstständiger tätig war, obwohl er tatsächlich abhängig beschäftigt war, hat möglicherweise:
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt
Die 3/5-Regelung nicht erfüllt — und damit keinen Anspruch auf EM-Rente
Deutlich weniger Entgeltpunkte angesammelt als bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
In solchen Fällen kann der Auftragnehmer selbst einen Antrag stellen — auch rückwirkend, sofern die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Der gemeinsame Antrag: Der empfohlene Weg
In der Praxis empfiehlt sich für beide Seiten der gemeinsame Antrag. Dieser bietet mehrere Vorteile:
Die DRV Bund erhält von Beginn an alle relevanten Informationen beider Seiten
Das Verfahren läuft schneller und mit weniger Rückfragen ab
Beide Parteien werden über das Ergebnis gleichzeitig informiert
Mögliche Missverständnisse über die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit werden direkt geklärt
Der gemeinsame Antrag signalisiert zudem, dass beide Parteien transparent und kooperativ handeln — was sich positiv auf die Bewertung durch die Clearingstelle auswirken kann.
Wenn niemand beantragt: Das Verfahren von Amts wegen
Stellt keiner der Beteiligten einen Antrag, kann die Deutsche Rentenversicherung Bund das Verfahren auch von Amts wegen einleiten — etwa wenn ihr durch eine Betriebsprüfung, durch Hinweise anderer Behörden oder durch Auffälligkeiten in Meldedaten ein unklares Beschäftigungsverhältnis bekannt wird.
In diesem Fall haben beide Seiten zwar das Recht auf Anhörung — aber die Initiative liegt bei der Behörde, und der Spielraum für eine einvernehmliche Darstellung ist deutlich geringer als bei einem freiwilligen Antrag.
Sonderfälle: Wer beantragt in komplexen Konstellationen?
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Hier ist es üblich, dass sowohl die GmbH als Auftraggeber als auch der Geschäftsführer persönlich gemeinsam den Antrag stellen. Da der Status stark von der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags abhängt, sollten alle relevanten Unterlagen beigefügt werden.
Familienangehörige im Betrieb
Beantragt wird in der Regel gemeinsam — also der Betriebsinhaber und das mitarbeitende Familienmitglied. Da die Beziehung zwischen Familienangehörigen sozialrechtlich besonders kritisch geprüft wird, ist eine vollständige Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsbedingungen besonders wichtig.
Freelancer mit einem Hauptauftraggeber
Liegt der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit vor, sollte idealerweise der Auftraggeber die Initiative ergreifen — denn er trägt im Fall einer nachträglichen Feststellung das größte finanzielle Risiko.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Eingang des Antrags fordert die Clearingstelle der DRV Bund alle notwendigen Unterlagen an — in der Regel:
Den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
Angaben zur tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit
Informationen zu Weisungsrecht, Arbeitszeit und Ort
Nachweise über eigene Betriebsmittel und weitere Auftraggeber des Auftragnehmers
Anschließend werden beide Seiten angehört, bevor die DRV Bund einen bindenden Bescheid erlässt.

Kevin Pink, LL.B.
Registrierter Rentenberater · § 10 RDG · Gelsenkirchen
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